Invalidität

Im Invaliditätsfall müssen Sie allfällige Invalidenleistungen nicht bei der Pensionskasse SBV beantragen – sondern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung IV.

 

Für die Invaliditätsanerkennung, Invaliditätsgrad-Bemessung (Voll- oder prozentuale Teilinvalidität) und die Festlegung der Invalidenrenten-Berechtigung ist der rechtsgültige Entscheid der IV massgebend. Das bedeutet: Invalidität liegt dann vor, wenn ein Versicherter im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung invalid ist. 

 

Für die Erbringung der Invaliditätsleistungen aus der 2. Säule ist die Pensionskasse zuständig, bei der Sie bei Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit versichert waren. 

 

Sobald wir von der Pensionskasse SBV Kenntnis des Schadensfalls haben, treffen wir sämtliche notwendigen Abklärungen zur Festsetzung Ihres Leistungsanspruchs. Über den Abklärungs- und Rentenentscheid unserer Pensionskasse informieren wir Sie dann schriftlich.

 

Der Anspruch auf eine Invalidenrente endet bei allfälligem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit oder bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze für die ordentliche Pensionierung. Im Rentenalter wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. 

 

Aktueller Stand Ihres persönlichen Altersguthabens sowie voraussichtliche Höhe Ihrer Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen sind in Ihrem Versichertenausweis aufgeführt.