BVG-Lexikon

Verständnis verbindet.

Unser Pensionskassen-Glossar soll die Verständlichkeit von Bezeichnungen und Begriffen der zweiten Säule und ihrer komplexen Zusammenhänge erhöhen – und damit auch das Verständnis zwischen Versicherten und Pensionskassen-Verantwortlichen. Das Glossar wird laufend um neu auf unserer Webseite integrierte Begriffe erweitert, nach Regelungs- oder Gesetzesänderungen aktualisiert und infolge entsprechender Fragen oder Anregungen unserer Versicherten verbessert

Als Altersguthaben bezeichnet man das angesparte Kapital eines Versicherten, das sich aus folgenden Faktoren zusammensetzt: eingebrachte Eintrittsleistung des Versicherten, monatliche Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten, Zinsen sowie allfällige persönliche Einkäufen oder allfällige Gutschriften aus Ausgleichsmassnahmen samt Zinsen. Das sogenannte «voraussichtliche Altersguthaben» resultiert aus der Hochrechnung des voraussichtlichtlichen Betragswachstums bis zur Pensionierung, wobei allerdings von einem gleichbleibenden Lohn ausgegangen wird. Aufgrund dieses voraussichtlichen Betrags wird errechnet, wie hoch zum Zeitpunkt der Pensionierung die «voraussichtliche Rente» jährlich ausfallen wird. 

Die Performance misst die Wertentwicklung einer Kapitalanlage.

Das Anlagevermögen ist der Vermögensanteil einer Pensionskasse, das dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dient und langfristig in der Stiftung verbleibt.

Die Auffangeinrichtung BVG ist eine gesamtschweizerische Vorsorgeeinrichtung mit bestimmten gesetzlichen Aufgaben. Sie versichert zwangsweise Arbeitgeber, die ihrer Pflicht, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, nicht nachkommen. Sie ist Trägerin der obligatorischen beruflichen Vorsorge arbeitsloser Personen. Sie nimmt Einzelpersonen ohne Versicherungspflicht auf, die sich freiwillig anschliessen wollen. Und sie dient als Auffangeinrichtung der BVG-Austrittsleistungen von Personen, die aus einer Vorsorgeeinrichtung austreten, aber nicht mitteilen, an welche neue Vorsorgeeinrichtung ihre Austrittsleistung überwiesen werden soll.

Die Austrittsleistung (auch Freizügigkeitsleistung genannt) bezeichnet das Guthaben, das ein Versicherter bis zum Zeitpunkt seines Austritts aus einer Vorsorgeeinrichtung angesammelt hat und an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers überweist.

Der Deckungsgrad beziffert das Verhältnis des effektiv vorhandenen Vermögens in einer Pensionskasse zum versicherungstechnisch effektiv notwendigen Vermögen, um den künftigen Rentenverpflichtungen nachzukommen. Sind die Vorsorgeverpflichtungen höher als ihr Vermögen, befindet sich eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung (Deckungsgrad unter 100%), die saniert werden muss. Auch ein Deckungsgrad von 100% gewährleistet jedoch noch keinen Handlungsspielraum bezüglich der Verpflichtungen einer Pensionskasse gegenüber ihren Versicherten und könnte die Vorsorgeeinrichtung in ernste Schwierigkeiten bringen, wenn einmal die Anlagerendite nicht gut ausfällt. Bei der Wahl einer Pensionskasse sollte folglich unbedingt beachtet werden, dass ihr Deckungsgrad deutlich über 100% liegt.

Als Eintrittsschwelle bezeichnet man den Mindestlohn (von aktuell CHF 21'510), den Arbeitnehmende im Jahr erzielen müssen, um obligatorisch in der zweiten Säule versichert werden zu müssen. Personen, die diesen Betrag bei mehreren Arbeitgebern zusammengezählt erreichen, können sich freiwillig versichern – in der Regel bei der Auffangeinrichtung BVG.

FAR ist der Name der Stiftung für flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, die Arbeitnehmenden eine FAR-Überbrückungsrente ab dem 60. Lebensjahr ermöglicht (siehe www.far-suisse.ch).

Als Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeits-Sperrkonto bezeichnet man gemeinhin das Sperrkonto bei der Freizügigkeitsstiftung einer Schweizer Bank zur vorübergehenden Aufbewahrung der BVG-Austrittsleistung, bis ein Versicherter erneut eine Stelle bei einem Arbeitgeber in der Schweiz antritt. 

Die Freizügigkeitsleistung (auch Austrittsleistung genannt) bezeichnet das Guthaben, das ein Versicherter bis zum Zeitpunkt seines Austritts aus einer Vorsorgeeinrichtung angesammelt hat und an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überweist.

Als Freizügigkeitspolice bezeichnet man gemeinhin die gebundene Versicherungspolice bei einer schweizerischen Lebensversicherungs-Gesellschaft zur Aufbewahrung der BVG-Austrittsleistung, bis ein Versicherter erneut eine Stelle bei einem Arbeitgeber in der Schweiz antritt.

An eine Freizügigkeitsstiftung muss die Austrittsleistung eines Versicherten gemäss Freizügigkeitsgesetz zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes überwiesen werden, wenn die versicherte Person eine Vorsorgeeinrichtung verlässt und in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt.

Wer invalid wird, hat ebenfalls Anspruch auf eine Rente: auf sogenannte Invaliditätsleistungen. Die Höhe einer Invalidenrente wird nach dem Invailiditätsgrad bemessen. Im Invaliditätsfall wird auch an die Kinder des Versicherten eine Rente ausbezahlt.

Von risikoumhüllenden Vorsorgeplänen spricht man bei erweiterten Vorsorgelösungen, die über die gesetzliche Risiko-Mindestvorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hinausgehen. 

Versicherungstechnische Rückstellungen müssen Vorsorgeeinrichtungen wegen versicherungstechnischer Risiken bilden, die sie selber tragen. Dazu zählen etwa Rückstellungen für steigende Lebenserwartung, für Pensionierungsverluste, für Todes- und Invaliditäts-Risiken.

Von spar- und risikoumhüllenden Vorsorgeplänen spricht man bei erweiterten Vorsorgelösungen, die über die gesetzliche Spar-/Risiko-Mindestvorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hinausgehen. 

Aus den Sparbeiträgen, die Arbeitnehmende und ihre Arbeitgeber jeden Monat an eine Pensionskasse zahlen, ergibt sich, zuzüglich Zinsen, das Altersguthaben, das zum Zeitpunkt der Pensionierung dem Versicherten zur Verfügung stehen wird. Mindestens die Hälfte davon finanziert im obligatorischen Bereich der Arbeitgeber. 

Der technische Zinssatz dient zur Berechnung des aktuell erforderlichen Kapitals, um alle laufenden Renten bis zum Ablaufdatum zu zahlen. Die jeweilige Verzinsungshöhe des für Rentenzahlungen zurückgestellten Kapitals beruht hauptsächlich auf der erwarteten Entwicklung der Finanzmärkte und den langfristig erzielbaren Renditen. Festgelegt wird dieser technische Zinssatz in der Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE).

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) definiert welche Löhne zwischen dem Koordinationsabzug von aktuell CHF 25'095 und dem oberen Grenzbetrag gemäss BVG von aktuell CHF 86'040 versichert sind und welche Leistungen Vorsorgeeinrichtungen mindestens erbringen müssen. Jedoch gibt es Pensionskassen, die über das BVG-Obligatorium hinaus Leistungen ausrichten. Solche Leistungen und Vorsorgelösungen, die über die gesetzliche Mindestvorsorge gemäss Bundesgesetz hinausgehen, werden als überobligatorisch bezeichnet.

Umwandlungssatz nennt man den Prozentsatz, mit dem die Umwandlung von Altersguthaben in eine jährliche Altersrente errechnet wird. Der vom Bundesrat festgesetzte obligatorische Mindest-Umwandlungssatz beträgt aktuell 6.8 %.

Nach BVG muss nur ein Teil des Jahreslohns eines Arbeitnehmenden versichert sein. Dieser Teil wird «versicherter Jahreslohn» oder auch «koordinierter Lohn» genannt, da er sich aus anrechenbarem Lohn abzüglich (von der jeweiligen Pensionskasse reglementarisch bestimmten) Koordinationsbetrag ergibt. Der «versicherte Jahreslohn» ist massgebend für die Höhe der Beiträge, die in die Pensionskasse einbezahlt werden müssen, sowie der entsprechenden Rentenleistungen, die man später zurückerhält. 

Teilweise beträchtliche Vorsorgelücken bei Alters- und Risikoleistungen sind generell auf Beitragslücken zurückzuführen. Beitragslücken entstehen, wenn man ab dem 25. Lebensjahr bis zum Rentenalter nicht jedes Jahr Beiträge an die berufliche Vorsorge bezahlt. Beitragslücken können sich aber auch aus diversen anderen Gründen ergeben: 

  • Teilzeitanstellung
  • Zeitabschnitte ohne Erwerbstätigkeit infolge Studium, Auslandaufenthalt, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunterbruch 
  • Scheidung bzw. gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
  • WEF-Vorbezug