Auswanderung / Selbstständigkeit

Wandern Sie in ein EU- bzw. EFTA-Land aus, können Sie Ihre Austrittsleistung bar beziehen – mit Ausnahme des obligatorischen Teils der Austrittsleistung, der auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Freizügigkeitsstiftung überwiesen werden muss. Ausnahmefälle stellen einige Länder dar, in denen man keiner Versicherungspflicht untersteht. 

 

Wandern Sie in jeden anderen Staat aus, können Sie die gesamte Austrittsleistung beziehen.

 

Lesen Sie dazu das Merkblatt «Barauszahlung der Austrittsleistung bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz vor Erreichung des Rentenalters» hier.

 

Damit wir Ihnen das Pensionskassenkapital infolge Selbständigkeit auszahlen können, benötigen wir noch folgende Unterlagen:

  • Aktuelle Wohnsitzbestätigung
  • Beglaubigte Unterschrift der Ehefrau mit Kopie eines amtlichen Ausweises (falls nicht verheiratet, genügt Wohnsitzbestätigung mit Angabe des Zivilstandes)
  • Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse über die Selbständigkeit im Haupterwerb
  • Zahlungsverbindung

 

Bei Auswanderung in ein EU- oder EFTA-Land benötigen wir zusätzlich

  • bei Nichtversicherung in der ausländischen Sozialversicherung: Bescheinigung der Zentralstelle 2. Säule
  • bei obligatorischer Unterstellung in der ausländischen Sozialversicherung: Eröffnungsantrag eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice für den obligatorischen Teil