Waisenrente

Die Kinder verstorbener Versicherter sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt der Verstorbene aufkam, haben Anspruch auf eine Waisenrente.

 

Der Anspruch auf Waisenrente bei Vollendung des 18. Lebensjahrs. Über diese Altersgrenze hinaus, jedoch längstens bis Vollendung des 25. Lebensjahrs, bleibt der Anspruch weiter bestehen:

  • für Kinder in Ausbildung, welche nicht gleichzeitig hauptberuflich erwerbstätig sind, bis zum Abschluss der Ausbildung 
  • für Kinder, welche mindestens zu 70 % invalid sind, bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit