Todesfall

Melden Sie uns den Todesfall eines Mitarbeitenden bitte mit dem Online-Formular hier

 

Nach Kenntnisnahme des Todesfalls kontaktieren wir die Hinterbliebenen und kümmern uns um alle weiteren Schritte. Über den Abklärungs- und Rentenentscheid der Pensionskasse SBV werden die Hinterlassenen schriftlich informiert.

 

Ehegattenrente
Die Ehegatten verstorbener Rentenbezüger haben Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern sie zum Zeitpunkt seines Todes entweder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen oder das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

 

Ehegatten, die keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten.

 

Geschiedene Ehegatten sind nach dem Tod des geschiedenen Rentenbezügers in Bezug auf die obligatorische Vorsorge den Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihnen bei der Ehescheidung eine Rente (nach Art. 124e Abs. 1 ZGB oder Art. 126 Abs. 1 ZGB) zugesprochen wurde. 

 

Eine Ehegattenrente ist erstmals am 1. Tag des Monats nach dem Todeszeitpunkt des Rentenbezügers fällig.

 

Waisenrente
Die Kinder verstorbener Rentenbezüger sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt der Verstorbene aufkam, haben Anspruch auf eine Waisenrente.

 

Der Anspruch auf Waisenrenten endet in der Regel nach Vollendung des 18. Lebensjahrs. Der Anspruch besteht weiter bis maximal nach Vollendung des 25. Lebensjahrs für Kinder ohne hauptberufliche Erwerbstätigkeit bis zum Abschluss ihrer Ausbildung sowie für Kinder, die mindestens zu 70 % invalid sind, bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit.