Eintritt/Mutation

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Neueintritte oder Wiedereintritte, aber auch Mutationen wie Lohn- oder Zivilstandsänderungen einzelner Mitarbeitenden jeweils innert 30 Tagen zu melden.

 

Der obligatorischen Versicherungspflicht unterstehen Arbeitnehmende, 

  • die am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs einen Jahreslohn über der Eintrittsschwelle (von aktuell CHF 21'510) beziehen
  • deren Arbeitsvertrag unbefristet oder auf über 3 Monate befristet ist 
  • deren (auf maximal 3 Monate) befristeter Arbeitsvertrag verlängert wird (ab dem Zeitpunkt der Verlängerung) 
  • die zwar teilinvalid sind, aber dennoch einen Jahreslohn über der Eintrittsschwelle (von aktuell CHF 21'510) beziehen

 

Nachdem wir den Eintritt oder die Mutation erfasst haben, lassen wir Ihnen eine aktualisierte Beitragsabrechnung zukommen. Bei Lohnänderungen senden wir Ihnen einen Vorsorgeausweis zu, bei Neu- und Wiedereintritten ausserdem Leistungs- und Beitragsverzeichnis.