Scheidung

Bei einer Scheidung bzw. der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden die während der Ehe bzw. der gerichtlich eingetragenen Partnerschaft erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge gleichmässig unter den beiden Parteien aufgeteilt. Die vor der Heirat bzw. der Partnerschaftseintragung individuell aufgebaute Vorsorge bleibt beiden Partnern hingegen erhalten. Das ist die Regel.

 

Je nach Situation kann das rechtskräftige Gerichtsurteil über die Aufteilung der Vorsorgeansprüche jedoch unterschiedlich ausfallen. Gemäss diesem rechtskräftigen Gerichtsurteil werden Altersguthaben und alle davon abhängigen Leistungen dann entsprechend reduziert. 

 

Nach erfolgter Scheidung haben Sie die Möglichkeit, sich im Umfang der übertragenen Freizügigkeitsleistung einzukaufen – um Ihre Vorsorgeleistungen wieder zu erhöhen.