Aufgeschobene Pensionierung

Manche Menschen möchten auch im Rentenalter weiterhin erwerbstätig bleiben. Sofern ein Versicherter seine Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zumindest teilweise fortsetzen kann, ist eine aufgeschobene Pensionierung möglich: maximal bis Vollendung des 70. Altersjahrs für Männer respektive des 69. Altersjahrs für Frauen. 

 

Wer später in den Ruhestand tritt, zahlt während der Aufschubszeit weiterhin Sparbeiträge einschliesslich der Verwaltungskosten in die Pensionskasse SBV, aber keine Risikobeiträge mehr.

 

Tritt während dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeit ein, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen, sondern auf die noch versicherte Altersleistung. Kommt es während der Aufschubszeit zum Todesfall des Versicherten, werden Hinterlassenenrenten oder Todesfallkapital in Höhe des vorhandenen Altersguthabens fällig, soweit es nicht zur Finanzierung der Hinterlassenenrenten dient. 

 

Die Höhe der Altersrente wird nach dem Altersguthaben berechnet, das bei der ersten Rentenzahlung vorhanden ist. Jedoch wird dabei pro Aufschubmonat der festgelegte Umwandlungssatz um rund 0.012 % erhöht.

 

Versicherte, die einen Aufschub ihrer Pensionierung wünschen, planen dieses Vorhaben bitte gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber und setzen uns vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters schriftlich darüber in Kenntnis.