Vorzeitige Pensionierung

Wer keine Invaliditätsleistungen (Rente und/oder Beitragsbefreiung) beansprucht und keine FAR-Überbrückungsrente bezieht, kann eine vorzeitige Auszahlung seiner Altersleistungen bereits ab fünf Jahren vor dem ordentlichen Rücktrittsalter verlangen: Männer nach Vollendung des 60. Altersjahrs – Frauen nach Vollendung des 59. Altersjahrs. 

 

Dazu muss jede Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben werden. Spätestens drei Monate davor muss ein entsprechender Antrag des jeweiligen Arbeitgebers bei der Pensionskasse SBV eintreffen. Falls Sie bei Ihrer frühzeitigen Pensionierung die Kapitalauszahlung Ihres Altersguthabens wünschen, bitten wir Sie, den Antrag auf Kapitalbezug anstatt der Rente auszufüllen. Diesen finden Sie hier.

 

Die Höhe der Altersrente wird nach dem Altersguthaben berechnet, das bei der ersten Rentenzahlung vorhanden ist. Jedoch wird dabei pro Vorbezugsmonat der festgelegte Umwandlungssatz um rund 0.012 % gekürzt.

 

Das bezugsberechtigte Alterskapital entspricht dem zum Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthaben.

 

Wenn Sie vorzeitig in Rente gehen wollen, verringert sich die Zeit, in der Vorsorgekapital angespart wird – und ensprechend geringer fallen die Leistungen bei Ihrer Pensionierung aus. Wir empfehlen, sich frühzeitig mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung auseinanderzusetzen. Die dadurch fehlenden BVG-Beitragsjahre können Sie beispielsweise mit einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse ausgleichen, dadurch Ihre vorbezogene Altersrente aufbessern und zugleich Steuern sparen.