FAR

Wenn Sie zurzeit eine Überbrückungsrente der Stiftung für flexiblen Altersrücktritt FAR beziehen, erinnern wir Sie an Ihr doppeltes Privileg als Versicherter der Pensionskasse SBV.

 

FAR-Rentner bleiben bei uns weiterhin versichert – und zwar kostenlos. 

 

Ausserdem können Sie mit 65 Jahren immer noch zwischen Kapital und Rente auswählen.

 

Notabene: Während des Bezugs einer FAR-Rente besteht kein Recht auf Kapitalbezug. Danach kann man sich das Altersguthaben ganz oder teilweise ausbezahlen lassen. Dazu muss der entsprechende Antrag (einschliesslich schriftlicher Einwilligung des Ehe- oder richterlich eingetragenen Lebenspartners) mindestens einen Monat vor der ordentlichen Pensionierung bei der Pensionskasse SBV eintreffen.

 

Das Online-Antragsformular dazu finden Sie hier.

 

Bedenken Sie jedoch bitte, dass mit einer Kapitalabfindung eine endgültige Wahl getroffen wird: Alle weiteren Ansprüche gegenüber der Pensionskasse SBV sind damit abgegolten.

 

Informationen und Merkblätter zur FAR-Rente – wie etwa zum erlaubten Verdienst während des Bezugs einer FAR-Rente – finden Sie auf www.far-suisse.ch.