Austritt

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Mitarbeitende abzumelden, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen endet (einschliesslich vorzeitigem Altersrücktritt) oder wenn ihr Jahreslohn die Eintrittsschwelle nicht mehr erreicht. 

 

Geht der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis ein, tritt er in der Regel einer neuen Vorsorgeeinrichtung bei. Die Austrittsleistung überweist die Pensionskasse SBV in diesem Fall an die neue Vorsorgeeinrichtung. 

 

Geht der Versicherte nach Austritt aus Ihrem Unternehmen kein neues Arbeitsverhältnis ein, ist die Austrittsleistung an eine schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder an eine Freizügigkeitsstiftung bei einer Bank zur Errichtung eines Freizügigkeitskontos zu überweisen. Erhalten wir diesbezüglich keine schriftliche Mitteilung, überweist die Pensionskasse SBV frühestens nach sechs Monaten, jedoch spätestens nach zwei Jahren die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG). 

 

Für den Übertrag der Austrittsleistung an die künftige Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeits-Sperrkonto sind Arbeitnehmende selber verantwortlich. Machen Sie Ihre austretenden Mitarbeitenden bitte trotzdem darauf aufmerksam.

 

Eine Auszahlung der Austrittsleistung kann der Versicherte verlangen (vorbehalten bleiben Änderungen im Staatsvertrag), wenn

  • er die Schweiz endgültig verlässt (unter Vorbehalt von Artikel 25f FZG) 
  • er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und folglich der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht 
  • die Austrittsleistung weniger als sein persönlicher Jahresbeitrag beträgt

 

Machen Sie Mitarbeitende, die definitiv ins Ausland ziehen, bitte auf das Merkblatt «Barauszahlung der Austrittsleistung bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz vor Erreichung des Rentenalters» auf unserer Webseite zum Herunterladen aufmerksam.