FAR

Gute Sozialleistungen verschaffen bekanntlich Konkurrenzvorteile beim Anwerben von Mitarbeitenden. Als der Pensionskasse SBV angeschlossener Bauunternehmer haben Sie das Privileg, Personal mit dem Anreiz des flexiblen Altersrücktritts ohne finanzielle Einbussen anzuwerben. 

 

Auf dem Bau tätige Arbeitnehmende sind dauernd aussergewöhnlichen körperlichen Belastungen ausgesetzt. Um ihnen eine vorzeitige Pensionierung ab dem 60. Lebensjahr zu ermöglichen, trat 2003 der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) im Bauhauptgewerbe in Kraft.

 

Versicherte, die infolge Bezugs einer Überbrückungsrente der Stiftung FAR aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können ihre Sparversicherung mit jährlichen Altersgutschriften bei der Pensionskasse SBV kostenlos weiterführen – und ausserdem im ordentlichen Rentenalter immer noch zwischen Kapital und Rente auswählen. Während der Dauer der freiwilligen Weiterversicherung bis zum ordentlichen Rücktrittsalter entfällt jedoch die Versicherung für Invalidität und Tod mit Ausnahme des Todesfallkapitals gemäss Art. 15d des Vorsorgereglements

 

Teilen Sie uns die Weiterführung der jeweiligen Vorsorge spätestens bei Beginn der FAR-Leistungen mit der Austrittsmeldung mit.

 

Für alle weiteren Informationen zur FAR-Rente – beispielsweise den erlaubten Verdienst während des Bezugs einer FAR-Rente – verweisen wir Sie auf www.far-suisse.ch.