Ehegatten- / Lebenspartnerrente

Ehegattenrente
Die Ehegatten verstorbener Versicherter haben Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern sie zum Zeitpunkt seines Todes entweder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen
oder das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

 

Ehegatten, die keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten.

 

Geschiedene Ehegatten sind nach dem Tod des geschiedenen Versicherten in Bezug auf die obligatorische Vorsorge den Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihnen bei der Ehescheidung eine Rente (nach Art. 124e Abs. 1 ZGB oder Art. 126 Abs. 1 ZGB) zugesprochen wurde. 

 

Eine Ehegattenrente ist erstmals am 1. Tag des Monats nach dem Todeszeitpunkt des Versicherten oder Rentenbezügers fällig. Sie wird Anspruchsberechtigten lebenslänglich ausbezahlt, jedoch längstens bis zur Wiederverheiratung.

 

Lebenspartnerrente
Die Lebenspartner verstorbener Versicherter haben Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern zum Zeitpunkt seines Todes eine Lebenspartnerrente im Vorsorgeplan versichert ist, der verstorbene Versicherte das Rentenalter noch nicht erreicht hatte und beide Lebenspartner weder verheiratet noch miteinander verwandt sind und in keinem Stiefkindsverhältnis zueinander stehen.

 

Eine Lebenspartnerrente ist gemäss Vorsorgeplan versichert, wenn der überlebende Lebenspartner das 45. Altersjahr zurückgelegt und in den letzten fünf Jahren im gleichen Haushalt eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten im gleichen Haushalt gelebt hat und für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. 

 

Wichtig:
Damit die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner von Versicherten ein Anrecht auf eine Lebenspartnerrente bzw. die gemeinsamen Kinder auf eine Waisenrente haben, muss die entsprechende Erklärung zu Lebzeiten der versicherten Person (jedoch frühestens nach fünfjährigem Bestehen der Lebenspartnerschaft bzw. gemeinsamer Kinder) bei der Pensionskasse SBV eingehen. 
Das entsprechende Online-Meldeformular finden Sie hier.