FAR

FAR ist der Name der Stiftung für flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, die Arbeitnehmenden eine FAR-Überbrückungsrente ab dem 60. Lebensjahr ermöglicht (siehe www.far-suisse.ch).

Eintrittsschwelle

Als Eintrittsschwelle bezeichnet man den Mindestlohn (von aktuell CHF 21'510), den Arbeitnehmende im Jahr erzielen müssen, um obligatorisch in der zweiten Säule versichert werden zu müssen. Personen, die diesen Betrag bei mehreren Arbeitgebern zusammengezählt erreichen, können sich freiwillig versichern – in der Regel bei der Auffangeinrichtung BVG.

Deckungsgrad

Der Deckungsgrad beziffert das Verhältnis des effektiv vorhandenen Vermögens in einer Pensionskasse zum versicherungstechnisch effektiv notwendigen Vermögen, um den künftigen Rentenverpflichtungen nachzukommen. Sind die Vorsorgeverpflichtungen höher als ihr Vermögen, befindet sich eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung (Deckungsgrad unter 100%), die saniert werden muss.

Austrittsleistung

Die Austrittsleistung (auch Freizügigkeitsleistung genannt) bezeichnet das Guthaben, das ein Versicherter bis zum Zeitpunkt seines Austritts aus einer Vorsorgeeinrichtung angesammelt hat und an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers überweist.

Auffangeinrichtung

Die Auffangeinrichtung BVG ist eine gesamtschweizerische Vorsorgeeinrichtung mit bestimmten gesetzlichen Aufgaben. Sie versichert zwangsweise Arbeitgeber, die ihrer Pflicht, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, nicht nachkommen. Sie ist Trägerin der obligatorischen beruflichen Vorsorge arbeitsloser Personen. Sie nimmt Einzelpersonen ohne Versicherungspflicht auf, die sich freiwillig anschliessen wollen.

Anlagevermögen

Das Anlagevermögen ist der Vermögensanteil einer Pensionskasse, das dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dient und langfristig in der Stiftung verbleibt.

Altersguthaben

Als Altersguthaben bezeichnet man das angesparte Kapital eines Versicherten, das sich aus folgenden Faktoren zusammensetzt: eingebrachte Eintrittsleistung des Versicherten, monatliche Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten, Zinsen sowie allfällige persönliche Einkäufen oder allfällige Gutschriften aus Ausgleichsmassnahmen samt Zinsen. Das sogenannte «voraussichtliche Altersguthaben» resultiert aus der Hochrechnung des voraussichtlichtlichen Betragswachstums bis zur Pensionierung, wobei allerdings von einem gleichbleibenden Lohn ausgegangen wird.