Aktive Versicherte

Was Sie über Ihre Pensionskasse wissen sollten.

Versicherte haben das verankerte Recht auf unsere Sorgfaltspflicht.

Wir sind der Auffassung, dass Versicherte aber auch das moralische Recht haben, über ihre Vorsorgeeinrichtung informiert zu sein.

Es ist ihr Vermögen, das in der Pensionskasse liegt, und es dient ihrer Lebensqualität im Alter. 

 

Klicken Sie einfach auf den jeweiligen Sachverhalt hier unten, der Sie interessiert – und Sie haben die Informationen, aber auch Antrags- und Meldeformulare dazu. Denn Versicherte haben auch Pflichten: etwa Auskunfts- und Meldepflicht aller Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse – von Adresse bis Zivilstand. Verwenden Sie dazu ganz einfach das nachstehende Formular.

Rentenbezüger

Ihre Rente ist Ihr gutes Recht – aber mit Pflichten verknüpft.

Ihren Ruhestand haben Sie sich verdient. Dazu ist Ihre Pensionskasse SBV da. Gänzlich in Ruhe lassen können wir Sie dennoch nicht. Um unseren Auftrag – die Erhaltung Ihrer Lebensqualität – konsequent erfüllen zu können, ist Ihr Mitwirken gefordert.

 

Rentenbezüger haben eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Notabene: unaufgefordert – wie Sie im Merkblatt unter der Rubrik «Auskunftspflicht» hier unten nachlesen können.

 

Selbstverständlich haben Sie aber nicht nur Pflichten, sondern vor allem Rechte: nicht zuletzt auch ein Recht auf Information, wie wir meinen. Klicken Sie einfach auf den Sachverhalt hier unten, der Sie interessiert – und Sie erhalten Informationen und, wo nötig, entsprechende Meldeformulare dazu. 

 

Änderungen Ihrer Adresse, Ihres Zivilstand oder Ihrer Bankverbindung melden Sie ganz einfach mit dem nachstehenden Formular.


FAR

Gute Sozialleistungen verschaffen bekanntlich Konkurrenzvorteile beim Anwerben von Mitarbeitenden. Als der Pensionskasse SBV angeschlossener Bauunternehmer haben Sie das Privileg, Personal mit dem Anreiz des flexiblen Altersrücktritts ohne finanzielle Einbussen anzuwerben. 

 

Aufgeschobene Pensionierung

Manche Menschen möchten auch im Rentenalter weiterhin erwerbstätig bleiben. Sofern ein Versicherter seine Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zumindest teilweise fortsetzen kann, ist eine aufgeschobene Pensionierung möglich: maximal bis Vollendung des 70. Altersjahrs für Männer respektive des 69. Altersjahrs für Frauen. 

 

FAR

Wenn Sie zurzeit eine Überbrückungsrente der Stiftung für flexiblen Altersrücktritt FAR beziehen, erinnern wir Sie an Ihr doppeltes Privileg als Versicherter der Pensionskasse SBV.

 

FAR-Rentner bleiben bei uns weiterhin versichert – und zwar kostenlos. 

 

Ausserdem können Sie mit 65 Jahren immer noch zwischen Kapital und Rente auswählen.

 

Kapitalbezug

Sowohl im ordentlichen als auch im vorzeitigen Rücktrittsalter können Versicherte beantragen, den erwerbsfähigen Teil ihres Altersguthabens ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt zu erhalten. 

 

Der Antrag mit untenstehendem Online-Formular muss – ausgefüllt und unterschrieben (einschliesslich schriftlicher Einwilligung des Ehe- oder richterlich eingetragenen Lebenspartners) – mindestens einen Monat vor der ordentlichen oder vorzeitigen Pensionierung bei der Pensionskasse SBV eintreffen. 

Vorzeitige Pensionierung

Wer keine Invaliditätsleistungen (Rente und/oder Beitragsbefreiung) beansprucht und keine FAR-Überbrückungsrente bezieht, kann eine vorzeitige Auszahlung seiner Altersleistungen bereits ab fünf Jahren vor dem ordentlichen Rücktrittsalter verlangen: Männer nach Vollendung des 60. Altersjahrs – Frauen nach Vollendung des 59. Altersjahrs. 

 

Ehegatten- / Lebenspartnerrente

Ehegattenrente
Die Ehegatten verstorbener Versicherter haben Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern sie zum Zeitpunkt seines Todes entweder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen
oder das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

 

Ehegatten, die keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten.

 

Waisenrente

Die Kinder verstorbener Versicherter sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt der Verstorbene aufkam, haben Anspruch auf eine Waisenrente.

 

Der Anspruch auf Waisenrente bei Vollendung des 18. Lebensjahrs. Über diese Altersgrenze hinaus, jedoch längstens bis Vollendung des 25. Lebensjahrs, bleibt der Anspruch weiter bestehen: