Spar-/risikoumhüllend

Von spar- und risikoumhüllenden Vorsorgeplänen spricht man bei erweiterten Vorsorgelösungen, die über die gesetzliche Spar-/Risiko-Mindestvorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hinausgehen. 

Sparbeitrag

Aus den Sparbeiträgen, die Arbeitnehmende und ihre Arbeitgeber jeden Monat an eine Pensionskasse zahlen, ergibt sich, zuzüglich Zinsen, das Altersguthaben, das zum Zeitpunkt der Pensionierung dem Versicherten zur Verfügung stehen wird. Mindestens die Hälfte davon finanziert im obligatorischen Bereich der Arbeitgeber. 

Rückstellung

Versicherungstechnische Rückstellungen müssen Vorsorgeeinrichtungen wegen versicherungstechnischer Risiken bilden, die sie selber tragen. Dazu zählen etwa Rückstellungen für steigende Lebenserwartung, für Pensionierungsverluste, für Todes- und Invaliditäts-Risiken.

Risikoumhüllend

Von risikoumhüllenden Vorsorgeplänen spricht man bei erweiterten Vorsorgelösungen, die über die gesetzliche Risiko-Mindestvorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hinausgehen. 

Versicherter Jahreslohn

Nach BVG muss nur ein Teil des Jahreslohns eines Arbeitnehmenden versichert sein. Dieser Teil wird «versicherter Jahreslohn» oder auch «koordinierter Lohn» genannt, da er sich aus anrechenbarem Lohn abzüglich (von der jeweiligen Pensionskasse reglementarisch bestimmten) Koordinationsbetrag ergibt. Der «versicherte Jahreslohn» ist massgebend für die Höhe der Beiträge, die in die Pensionskasse einbezahlt werden müssen, sowie der entsprechenden Rentenleistungen, die man später zurückerhält. 

Invaliditätsleistungen

Wer invalid wird, hat ebenfalls Anspruch auf eine Rente: auf sogenannte Invaliditätsleistungen. Die Höhe einer Invalidenrente wird nach dem Invailiditätsgrad bemessen. Im Invaliditätsfall wird auch an die Kinder des Versicherten eine Rente ausbezahlt.

Freizügigkeitsstiftung

An eine Freizügigkeitsstiftung muss die Austrittsleistung eines Versicherten gemäss Freizügigkeitsgesetz zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes überwiesen werden, wenn die versicherte Person eine Vorsorgeeinrichtung verlässt und in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt.

Freizügigkeitspolice

Als Freizügigkeitspolice bezeichnet man gemeinhin die gebundene Versicherungspolice bei einer schweizerischen Lebensversicherungs-Gesellschaft zur Aufbewahrung der BVG-Austrittsleistung, bis ein Versicherter erneut eine Stelle bei einem Arbeitgeber in der Schweiz antritt.

Freizügigkeitsleistung

Die Freizügigkeitsleistung (auch Austrittsleistung genannt) bezeichnet das Guthaben, das ein Versicherter bis zum Zeitpunkt seines Austritts aus einer Vorsorgeeinrichtung angesammelt hat und an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überweist.

Freizügigkeitskonto

Als Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeits-Sperrkonto bezeichnet man gemeinhin das Sperrkonto bei der Freizügigkeitsstiftung einer Schweizer Bank zur vorübergehenden Aufbewahrung der BVG-Austrittsleistung, bis ein Versicherter erneut eine Stelle bei einem Arbeitgeber in der Schweiz antritt.